Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung und der Personalvermittlung der Alpha Personal GmbH (AGB) - Stand 03/2022

A. Vorbemerkung, Gegenstand, Geltungsdauer der AGB

Die Alpha Personal GmbH stellt dem Kunden Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung. Zum Leistungsportfolio gehört die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung als auch Vermittlung von Mitarbeitern/Arbeitnehmern. Für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als auch die Vermittlung gelten unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit unserer Mitarbeiter beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen. Die Alpha Personal GmbH wird folgenden als Alpha benannt. Die Bezeichnung Mitarbeiter gilt für alle Geschlechter.

§ 1 Gegenstand der AGB

Diese AGBs regeln die befristete Arbeitnehmerüberlassung von Mitarbeitern von Alpha an den Auftraggeber sowie die Vermittlung von Mitarbeitern zur Festanstellung.

§ 2 Geltungsdauer der AGB

Diese AGB gelten ausschließlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese AGB gelten auch für etwaige Folgegeschäfte im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitnehmern oder die der Personalvermittlung mit dem Auftraggeber, sofern diesem nicht ausdrücklich im Folgegeschäft widersprochen wird. Abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, sofern diese von Alpha ausdrücklich anerkannt werden. Hierzu bedarf es jeweils der Schriftform.

B. Arbeitnehmerüberlassung

§ 1 Vertragsschluss, Schriftform, Leistungen
  1. Alpha überlässt dem Auftraggeber den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) benannten Mitarbeiter gemäß den im AÜV vereinbarten Bedingungen. Eine arbeitsrechtliche oder vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber entsteht dadurch nicht.
  2. Der AÜV bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 AÜG. Die schriftliche Form kann durch eine elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.
  3. Alpha steht dafür ein, dass der überlassene Mitarbeiter die berufliche Eignung hat und zur Ausführung des spezifischen Auftrages des Auftraggebers in der Lage ist. Der Mitarbeiter darf vom Auftraggeber nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die im AÜV nach Ort und Art der Tätigkeit bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für alle Tätigkeiten im Umgang mit Geld, Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen.
  4. Der Mitarbeiter unterliegt im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit den Arbeitsanweisungen und den betrieblichen Regelungen des Auftraggebers. Dieser darf im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Mehrarbeitsstunden anordnen. Das Recht weitergehende arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen oder dem Mitarbeiter Urlaub oder Freizeit zu gewähren, steht unabhängig davon zu jeder Zeit ausschließlich Alpha zu.
  5. Für den Fall einer beabsichtigten Änderung des Tätigkeitsfeldes, insb. der Änderung der zu verrichtenden Tätigkeit, Umsetzung des Mitarbeiters etc., ist der Auftraggeber zur Prüfung einer entsprechenden Qualifikation des Mitarbeiters, Alpha unverzüglich vorab zu informieren und eine schriftliche Zustimmung seitens Alpha einzuholen. Sofern die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder der Mindestlohn steigt, ist der vereinbarte Stundensatz anzupassen.
  6. Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.
  7. Es ist dem Auftraggeber untersagt, dem überlassenen Arbeitnehmer mit rechtlicher Wirkung gegenüber Alpha Geldbeträge gleich welcher Art auszuzahlen, insbesondere Lohn- und Reisekostenvorschüsse. Auch ist dem Aufraggeber untersagt, den Arbeitnehmer mit der Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso zu betrauen. Der Auftraggeber stellt Alpha von jeglichen hieraus resultierenden Ansprüchen frei.

§ 2 Arbeitssicherheit, Arbeitsmittel, Fürsorge, Genehmigungen
  1. Der Auftraggeber wird den Mitarbeiter in die Tätigkeit einweisen und ihn über die Dauer der Beschäftigung beaufsichtigen. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften verantwortlich und hat für die Einhaltung Sorge zu tragen.
  2. Zudem ist im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes nach §§ 5, 6 ArbSchG die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Auf Wunsch von Alpha ist diese vorzulegen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, hat ausschließlich der Auftraggeber für die Bereitstellung der für die Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlichen Arbeitsmittel, Schutzkleidung und/oder Werkzeuge zu sorgen.
  4. Dem Mitarbeiter dürfen nur solche Arbeitsmittel, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel ausgegeben und zur Verfügung gestellt werden, die den jeweils gültigen Bestimmungen und der Arbeitssicherheit genügen.
  5. Die Sorge für den ordnungsgemäßen Umgang und die Rückgabe der Arbeitsmittel, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel trägt ausschließlich der Auftraggeber.
  6. Sofern für die Tätigkeit des Mitarbeiters bei dem Auftraggeber behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder während des Überlassungszeitraumes werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese auf eigene Kosten einzuholen und Alpha einen entsprechenden Nachweis über die Genehmigung zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Mitteilungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Alpha vor Beginn der Überlassung sämtliche Informationen in Textform zu erteilen, die für eine den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung des überlassenen Mitarbeiters, insbesondere bzgl. der zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG erforderlich sind.
  2. Zudem ist Alpha vor Überlassungsbeginn über die Branchenzugehörigkeit des Auftraggebers sowie sämtliche beim Auftraggeber anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte zu informieren.
  3. Findet bei dem Auftraggeber ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, entsprechend dieser Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind vom Auftraggeber durch Vorlage der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nachzuweisen.
  4. Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 AÜG ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgeltes vergleichbarer Arbeitnehmer des Auftraggebers schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Auftraggebers auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.
  5. Entsprechendes gilt, sofern nach Beginn der Überlassung des Mitarbeiters Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, der anzuwendenden Branchentarifverträge, Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergehen oder lohnrelevante Änderungen eintreten, beispielsweise dass der Mitarbeiter nach dem Gesetz oder auf Wunsch des Auftraggebers im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Auftraggebers gleichzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Alpha auf entsprechende Änderungen unverzüglich hinzuweisen.

§ 4 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung und Kündigung des AÜV
  1. Der Vertrag wird entsprechend der ausdrücklichen Vereinbarung des AÜV auf bestimmte Zeit befristet geschlossen. Sollte sich aus dem AÜV keine eindeutige Befristung ergeben, so gilt die gesetzliche Höchstüberlassungszeit gem. gem. § 1 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 1b AÜG als vereinbart.
  2. Der Auftraggeber gewährt Alpha das Recht den AÜV aus wichtigem Grund jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Auftraggeber die Zahlungen einstellt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
    2. eine nicht unwesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers eintritt, die eine Zahlungsunfähigkeit befürchten lässt.
    3. der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnisses gegenüber Alpha in Verzug geraten ist und trotz angemessener Fristsetzung nicht leistet.
    4. der Auftraggeber seine Pflichten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz Maßnahmen des Mitarbeiters nicht erfüllt.
    5. die Arbeitsbedingungen für den Mitarbeiter unzumutbar sind.
    6. im Betrieb des Auftraggebers feindliches, gewalttätiges oder mobbendes Verhalten gegen den Mitarbeiter aufgetreten ist.

§ 5 Vergütung, Zuschläge, Zahlungsbedingungen
  1. Alpha ist berechtigt für die Überlassung des Mitarbeiters für jede geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung in Höhe des in dem AÜV vereinbarten Stundenverrechnungssatz zuzüglich etwaiger Zuschläge zu berechnen. Die Zeiten der Rufbereitschaft des Mitarbeiters werden in gleicher Weise mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, eine Arbeitszeit des Mitarbeiters von kalenderwöchentlich 40 Arbeitsstunden und kalendertäglich 8 Stunden abzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme dieser Arbeitsleistung in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten ist Alpha berechtigt, die Vergütung für die nicht abgenommenen Arbeitsstunden gleichwohl abzurechnen.
  3. Der in dem AÜV genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage des Stundenverrechnungssatz. Ändert der Auftraggeber diesen Einsatzort und entstehen hierdurch für Alpha höhere Aufwendungen oder Mehrkosten, ist Alpha berechtigt, die erhöhten Aufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen.
  4. Sofern für die Tätigkeit des überlassenen Mitarbeiter weitere Vorschriften durch einzelne Gesetze oder Gewerkschaftstarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen beschlossen werden, so ist Alpha an die jeweils einschlägigen Tarifverträge und Branchenzuschläge, insbesondere die zwischen dem Bundesverband der Personaldienstleister (BAP) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (TV BZ) abgeschlossenen Branchentarifverträge gebunden und ist verpflichtet diese umzusetzen.
  5. Sollten für die Berechnung eines Branchenzuschlags die ununterbrochene Einsatzdauer relevant sein, gilt das Unterbrechungszeiten, die während des laufenden Einsatzes infolge von Krankheit (beim Branchenzuschlag bis zur Dauer von 6 Wochen), Urlaub oder in die Einsatzzeit fallende Feiertage eintreten und eine Gesamtdauer von 3 Monaten unterschreiten, unbeachtlich sind und zu einer Erhöhung des Stundensatzes führen.. Dagegen führen andere Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten (z.B. durch Einsatzwechsel in einen anderen Kundenbetrieb) zur Hemmung des Fristenlaufs. Auf die von den Branchenzuschlägen abhängige Staffelung der Stundensätze ist die Unterbrechungsregelung der Branchenzuschlagstarifverträge anwendbar. Dies kann zur Verschiebung des regelmäßigen Fälligkeitszeitpunkts der Stundensatzerhöhung führen. Demgemäß erhöht sich bei der Zahlung von Branchenzuschlägen der Stundensatz erst dann, wenn der Mitarbeiter tatsächlich einen entsprechend höheren tariflichen Vergütungsanspruch gemäß dem einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrag erwirbt. Erst dann wird dem Auftraggeber der erhöhte Stundensatz in Rechnung gestellt.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Branchenzugehörigkeit seines Auftraggeberbetriebes notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und einen etwaig von Alpha dazu vorgelegten Fragebogen vollständig und zutreffend zu beantworten. Fällt der Einsatzbetrieb des Auftraggebers in den Anwendungsbereich eines TV BZ ist Alpha berechtigt, die Stundenverrechnungssatz nach dem AÜV um den zu zahlenden Branchenzuschlag einschließlich eines Aufschlages von 100 % auf den Branchenzuschlag anzupassen.
  7. Eine Abrechnung der von dem überlassenen Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden erfolgt auf Grundlage der von dem Mitarbeiter geführten Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeitsnachweise innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Vorlage zu prüfen und abzuzeichnen und mit dem Firmenstempel zu versehen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Mitarbeiter am Einsatzort ein unterschriftsberechtigter Mitarbeiter zur Verfügung steht. Soweit der Auftraggeber die Tätigkeitsnachweise gegengezeichnet hat, sind spätere Einwendungen gegen die auf dieser Grundlage von Alpha abgerechneten Arbeitsstunden ausgeschlossen. Sofern der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Gegenzeichnung der Tätigkeitsnachweise nicht nachkommt und dies zu vertreten hat, gelten die erstellten Tätigkeitnachweise als genehmigt. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung, die diese Tätigkeitsnachweise zugrunde legt, schriftlich begründete Einwände gegen die Richtigkeit erhebt.
  8. Die von dem Auftraggeber für die Überlassung des Mitarbeiters von Alpha zustehende Vergütung wird jeweils wöchentlich in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird 10 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zahlbar. Leistet der Auftraggeber keine Zahlung, so gerät er zehn Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Eine Zahlung des Arbeitgebers gilt erst als erfolgt, sofern diese auf dem Konto von Alpha eingeht oder Alpha über diesen Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug ist Alpha berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu verlangen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Einer Zahlung gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter seitens des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Eine solche entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Alpha.

§ 6. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
  1. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegen Forderungen von Alpha und die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist nur mit ausdrücklich schriftlich anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen möglich.
  2. Eine Abtretung der gegenüber Alpha bestehenden oder geltend gemachten Ansprüche ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von Alpha zulässig.

§ 7 Übernahme von überlassenen Mitarbeitern
  1. 1. Sollte der Auftraggeber oder ein mit ihm i.S.d. §§ 15 ff AktG verbundenes Unternehmen während oder im Anschluss an die Überlassung des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Mitarbeiter begründen, so hat Alpha Anspruch auf ein Vermittlungsprovision. Dies gilt auch, sofern der Auftraggeber mit dem Mitarbeiter oder ein o.g. verbundenes Unternehmen einen Werk-, Dienst- oder einen Arbeitnehmer- überlassungsvertrag abschließt. Der Anspruch auf eine Vermittlungsprovision erlischt 18 Monate nach dem Überlassungsbeginn.

    Die Höhe der Vermittlungsprovision ist wie folgt gestaffelt:

    § 7 a Übernahme des Mitarbeiters
    1. Innerhalb der ersten drei Monate: 25 % des Jahresbruttoeinkommens.
    2. Nach drei Monaten: 20 % des Jahresbruttoeinkommens.
    3. Nach sechs Monaten: 15 % des Jahresbruttoeinkommens.
    4. Nach neun Monaten: 10 % des Jahresbruttoeinkommens.
    5. Gesonderte Vereinbarung können separat und in Schriftform getroffen werden. Das beidseitige Einverständnis ist vorausgesetzt.

  2. Berechnungsgrundlage ist das zukünftige Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters beim Auftraggeber im erstens Beschäftigungsjahr inkl. aller Zuschläge und weiteren Leistungen, wie Jahreszahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonus, Tantiemen. Ein etwaiger Dienstwagen wird pauschal mit 4.500 € auf das Jahresgehalt angerechnet. Bei einer variablen Vergütung wird jeweils eine vollständige Zielerreichung zu Grunde gelegt. Alpha kann in Rücksprache mit dem Auftraggeber hierfür gemäß Auflistung einen Pauschalbetrag erheben.

§ 8 Haftung
  1. Alpha wählt die Mitarbeiter entsprechend Ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers und der konkreten Tätigkeit aus dem AÜV mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Alpha obliegt daher das Risiko der ordnungsgemäßen Auswahl. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Eine Haftung von Alpha ist ausgeschlossen sofern der überlassene Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut wird. Die Haftung von Alpha für Mitarbeiter, die mit der Führung von Motorfahrzeugen, Baumaschinen oder ähnlichem beauftragt werden ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber allein, sich gegen derartige Risiken zu schützen und gegebenenfalls zu versichern.
  3. Die Haftung von Alpha im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist jedenfalls in Höhe des jeweiligen Jahresumsatzes, höchstens jedoch auf 5.000,- € beschränkt. Soweit dieser § 8 Beschränkungen der gesetzlichen Haftung enthält, gelten diese Beschränkungen nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung.
  4. Machen Dritte Ansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des überlassenen Mitarbeiters geltend, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Alpha von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern die Haftung von Alpha nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.
  5. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Alpha die Überlassung eines geeigneten Mitarbeiters dauernd oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen -insb. Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen- hat Alpha auch bei verbindlich vereinbaren Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen Alpha die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Anteils vom AÜV zurückzutreten.

§ 9 Rücktritt
  1. Sofern Alpha mit der Überlassung eines Mitarbeiters in Verzug ist, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, sofern er Alpha vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
  2. Lehnt der Auftraggeber einen Mitarbeiter ab und steht Alpha eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, ist Alpha berechtigt, vom AÜV zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zusteht. Entsprechendes gilt, sofern der Mitarbeiter seine Tätigkeit gleich aus welchem Grund nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig beenden muss.

C. Personalvermittlung

§ 1 Leistungen von Alpha
  1. Gemäß Auftrag sucht Alpha für den Auftraggeber geeignetes Personal und vermittelt ihm dieses zur Festanstellung. Zu diesem Zweck ist Alpha berechtigt, gemäß dem vom Auftraggeber mitgeteilten Anforderungsprofil geeignete Mitarbeiten auszuwählen und zu kontaktieren.
  2. Alpha präsentiert dem Auftraggeber Vorschläge von etwaigen Kandidaten und vereinbart nach Absprache entsprechende Termine zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten. Sofern seitens des Auftraggebers nicht anders mitgeteilt, hat Alpha das Recht an diesen Terminen teilzunehmen.
  3. Die von Alpha zu potentiellen Mitarbeitern mitgeteilten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des jeweiligen potentiellen Mitarbeiters bzw. Dritter. Alpha ist lediglich verpflichtet, diese Angaben auf offensichtliche Unrichtigkeiten zu prüfen. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt Alpha nicht.
  4. Der Vermittlungsvertrag ist beendet, wenn ein Mitarbeiter eingestellt wird oder wenn Alpha mindestens drei potentielle Mitarbeiter vorgeschlagen und diese präsentiert hat. Sowohl dem Auftraggeber wie auch Alpha steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedarf.

§ 2 Provision
  1. Bzgl. der Provision gelten die Regelungen gemäß § 7 a, a (Übernahme des Mitarbeiters) entsprechend, sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt.
  2. Für den Fall einer Teilzeitanstellung gilt als Berechnungsgrundlage das auf Basis einer Vollzeitanstellung hochgerechnete Jahresbruttogehalt auf Basis eines Beschäftigungsgrades von 100 %. Für den Fall einer Beschäftigung von maximal 20 Wochenarbeitsstunden verringert sich die jeweilige Provision um 35 %.
  3. Alpha hat auch dann einen Anspruch auf ein Vermittlungsprovision, sofern der Mitarbeiter vom Auftraggeber zunächst abgelehnt wurde, jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Vorschlag durch Alpha vom Auftraggeber oder einem mit ihm nach §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird.
  4. Eine Beendigung des Anstellungsvertrages, auch innerhalb der Probezeit, lässt den Honoraranspruch unberührt.
  5. Sofern der potentielle Mitarbeiter bereits unabhängig von einer Vermittlung durch Alpha beim Kunden beworben wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, Alpha hierüber unverzüglich nach Kenntniserlangung zu informieren. Sofern eine solche Unterrichtung binnen einer Woche unterbleibt, gilt der potentielle Mitarbeiter als durch Alpha vermittelt mit der Folge, dass die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen ist.
  6. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, trägt der Auftraggeber nachgewiesene Reisekosten des Mitarbeiters.

D. Datenschutz, Vertraulichkeit

  1. Der Mitarbeiter ist vertraglich verpflichtet, über alle Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Verschwiegenheit zu wahren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine entsprechende Erklärung seitens des Mitarbeiters zudem unmittelbar nach Beginn der Tätigkeit gegenzeichnen zu lassen.
  2. Der Auftraggeber hat Alpha vor Einsatzbeginn des Mitarbeiters zu informieren, sofern es gemäß § 5 BDSG gesetzlich erforderlich sein sollte, den Mitarbeiter über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht hinaus, schriftlich zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm im Rahmen der Überlassung des Mitarbeiters bekannt werdenden persönlichen Daten des Mitarbeiters vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die Vorschriften der DSGVO eingehalten werden und Dritten etwaige Daten nicht bekannt werden.
  4. Sollte eine Überlassung des Mitarbeiters unabhängig davon aus welchen Gründen nicht zustande kommen und liegen dem Auftraggeber bereits Daten des Mitarbeiters vor, sichert der Auftraggeber zu, diese Daten unverzüglich zu löschen.
  5. Unabhängig davon hat der Auftraggeber die Löschung der etwaigen Daten spätestens vier Monate nach Beendigung der Überlassung des Mitarbeiters durchzuführen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt. Sollte ein Tarifvertrag mit abweichender Höchstüberlassungsdauer oder abweichender Vollbeschäftigungsprüfung bestehen, dass der Kunde die Daten während dieser Dauer plus einen Monat nach Beendigung der Überlassung speichern, es sei denn eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt.
  6. Alpha und der Auftraggeber sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten selbstständige eigenverantwortliche Stellen i.S.d. der datenschutzrechtlichen Gesetze. Insbesondere sind Alpha und der Auftraggeber nicht gemeinsam verantwortlich im Sinne des Art. 26 der europäischen DSGV. Der Auftraggeber informiert Alpha unverzüglich über etwaige Beschwerden oder die Beschädigung/Verlust von personenbezogenen Daten des überlassenden Mitarbeiters.
  7. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung werden die zur Datenverarbeitung notwendigen Daten des Auftraggebers bei Alpha gespeichert. Darüber hinaus wird zum etwaigen Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen der geltenden Gesetze ein Datenaustausch mit Auskunftsplattformen wie insbesondere Creditreform etc. vorgenommen. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.

E. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Alpha. Ist der Auftraggeber Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckforderungen das für den Geschäftsbesitz von Alpha zuständige Gericht. Davon unberührt bleibt das Recht von Alpha, etwaige Streitigkeiten gegenüber dem Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu führen.
  2. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des AÜV oder dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des AÜV oder dieser AGB unberührt. In diesem Fall gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine Bestimmung auszufüllen, die dem mit dem mit dem Vertrag und den AGB verfolgten Zweck möglichst weitgehend entspricht.
  4. Etwaige mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Es gilt das Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für die Aufhebung der vorliegenden Schriftformabrede.